
Muss ich meinen Klarnamen im Impressum angeben?
Die Impressumspflicht in Deutschland sorgt regelmäßig für Verunsicherung – besonders bei Selbstständigen, Content-Creator:innen und kleineren Anbieter:innen, die ihre Privatsphäre schützen möchten. Eine der häufigsten Fragen lautet:
Muss ich meinen echten Namen – also meinen Klarnamen – im Impressum angeben?
Die Antwort darauf ist klar – und leider wenig angenehm für alle, die lieber anonym bleiben würden:
Ja, du musst.
Was schreibt das Gesetz vor?
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Absatz 1 Nr. 1. Dort heißt es:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […]“
– § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Mit „Name“ ist der vollständige bürgerliche Vor- und Nachname gemeint. Abkürzungen, Initialen, Fantasie- oder Alias-Namen reichen grundsätzlich nicht aus.
Ausnahmen: Wann ist ein Künstlername erlaubt?
Ein Künstlername darf nur dann im Impressum verwendet werden, wenn dieser offiziell im Personalausweis eingetragen ist. Die Eintragung kann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden.
Allerdings gilt: Die Behörden lehnen solche Anträge häufig ab, wenn keine nachweisbare öffentliche Bekanntheit oder relevante Reichweite besteht – zum Beispiel durch mediale Präsenz, Veröffentlichungen oder ein professionelles Künstlerprofil.
Ein „privater Nickname“ oder ein rein auf Social Media genutzter Name reicht dafür in der Regel nicht aus.
Kurz: Ohne Eintrag im Ausweis gilt weiterhin die Pflicht zum bürgerlichen Klarnamen.
Was passiert, wenn ich den Klarnamen nicht angebe?
Ein Impressum ohne Klarname ist nicht vollständig – und wird somit im Zweifelsfall rechtlich so behandelt, als hättest du gar kein Impressum. Das kann schwerwiegende Folgen haben:
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Abmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung
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Ordnungsgelder von Aufsichtsbehörden
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Im schlimmsten Fall: Vorsatz, wenn das Weglassen des Namens als bewusst irreführend gewertet wird
Besonders problematisch: Ein fehlendes Impressum kann sogar als Wettbewerbsverstoß gelten – das betrifft also auch kleine Creator und Betreiber:innen von Webseiten ohne kommerzielle Absicht, sobald der Auftritt irgendwie „geschäftsmäßig“ ist.
Wie kannst du deine Privatsphäre trotzdem schützen?
Hier kommen wir ins Spiel:
Auch wenn du deinen Klarnamen angeben musst, kannst du zumindest deine Privatadresse schützen.
Wir stellen dir eine ladungsfähige Geschäftsadresse zur Verfügung, die du in deinem Impressum oder z.B. auf deinem Etikett (nach GPSR) verwenden darfst. So bleibst du rechtssicher – ohne deine Wohnanschrift öffentlich zu machen.
Fazit
Du musst deinen echten Namen im Impressum angeben – daran führt kein Weg vorbei, wenn du gesetzeskonform handeln möchtest. Ein fehlender Klarname macht das Impressum unvollständig und kann erhebliche rechtliche Risiken nach sich ziehen.
Aber: Deine Privatadresse muss niemand kennen.
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